NATO
(15.9.2017)
Manche reden über die Kriegsverbrechen
der NATO-Mitglieder
in Jugoslawien, Afghanistan, Irak
Libyen, Syrien oder anderswo
klagen über die Beschlüsse
zur Erhöhung der Militärausgaben
angesichts der sozialen Misere im Lande
übersehen dabei die eindeutige Gegebenheit
dass im Falle einer Mehrheit im Bundestag
mit einer regulären einjährigen Frist
ein Austritt aus der NATO möglich ist
und mit einer Frist von zwei Jahren
der Stationierung ausländischer Streitkräfte
ein Ende gesetzt werden kann
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Ergänzungen:
- Nordatlantikvertrag vom 4.4.1949
(Artikel 13. Nach zwanzigjähriger Gültigkeitsdauer des Vertrages kann jeder vertragschließende Staat aus dem Verhältnis ausscheiden, und zwar ein Jahr nach Erklärung seiner Kündigung gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, die den Regierungen der anderen vertragschließenden Staaten die Niederlegung jeder Kündigungserklärung mitteilen wird.)
http://www.staatsvertraege.de/natov49.htm
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- Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954
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- Notenwechsel des Auswärtigen Amtes mit den westlichen Stationierungsstreitkräften vom 25.9.1990
(3. […] Die Budesrepublik Deutschland kann den Aufenthaltsvertrag in bezug auf die Französische Republik oder jede andere Vertragspartei durch Anzeige an die Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren beenden.)
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